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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn die Geltung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden ist. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Leistung gelten diese AGBs als angenommen.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden finden ausdrücklich keine Geltung. Gegenbestätigungen unserer Kunde unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.
Abweichende Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, sowie andere Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von einem Vertretungsberechtigten Mitarbeiter der UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, d.h. sie sind auf jeden Fall als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich per Auftragsbestätigung bestätigt werden oder durch die Lieferung der bestellten Ware angenommen werden. Es gilt dann der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Bestellbestätigungen gelten nicht als Auftragsbestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Preislisten und andere Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Die ausgewiesenen Preise sind – soweit nichts anderes angegeben – EURO Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie zuzüglich Versand- und Transportkosten, sowie Frachtversicherung bei Paketversand ab Lager. Der Kaufpreis ist sofort bei Abholung bzw. Anlieferung der Ware gegen Nachnahme zur Zahlung in bar fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste, offene Rechnung verbucht, soweit die UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH nicht etwas anderes bestimmt. Offensichtliche Rechen - bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten und vom Kunden mit dem ursprünglichen Betrag beglichenen Rechnungen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
Verzugszinsen werden mit 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, sofern wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Kunde eine Belastung mit einem geringen Zinssatz nachweist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Zahlung von früheren Lieferungen in Verzug befindet.
Gerät der Kunde in Verzug, ist UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH berechtigt nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. dem Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH ist berechtigt, dem Kunden die Wegschaffung der Ware zu untersagen, bis der Kaufpreis beglichen ist.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer nach unserer Wahl Zug – um - Zug – Zahlung, entsprechende Sicherheiten oder Vorauskasse zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

4. Lieferzeiten

Lieferfristen und – Termine sind nur verbindlich, wenn sie durch UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen ab Bestätigung zu laufen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche nicht in unseren Machtbereich fallende Ereignisse bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die genannten Umstände suspendieren die UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn solche Hindernisse beim Lieferanten der UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Der Verkäufer selbst hat das Recht auch ohne diese Anforderung nach angemessener Wartefrist vom Vertrag zurück zu treten. Erklärt sich der Verkäufer auf die Anforderung nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seines eigenen Verschuldens und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
Im Falle einer Lieferverzögerung, die der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet , auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
Bei allen Sonderposten erfolgt Lieferung stets nur, solange der Vorrat reicht, ist der Vorrat erschöpft, gilt die Leistung von UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH als unmöglich und entbindet UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH von der Lieferverpflichtung. Wir werden den Kunden baldmöglichst über die Nichtverfügbarkeit der Ware unterrichten und Gegenleistungen baldmöglichst erstatten. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

5. Gefahrenübergang und Abnahme

UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH verkauft grundsätzlich nur an Selbstabholer. Jegliche Leistungen, die über die Bereitstellung zur Abholung hinausgehen sind reine Gefälligkeit. Hierauf besteht weder ein Anspruch noch übernimmt UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH irgendeine Haftung.
Verladung und Versand der Ware erfolgen unversichert ( Ausnahme Paketversand ) auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Kunden über mit der Mitteilung der Abholbereitschaft , spätestens mit Bereitstellung der Ware.
Der Abschluss einer Speditionstransportversicherung obliegt grundsätzlich dem Kunden.
UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH schließt für den Kunden (Ausnahme Selbstabholer) – ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht – eine Transportversicherung ab. Die Kosten trägt der Kunde (Ziffer 3)
Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offenbaren technischen Mängeln behaftet ist. Verweigert der Kunde die Abnahmen der bestellten Ware, so kann UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit der Erklärung, dass UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
Verlangen wir Schadensersatz gemäß vorherigem Absatz , so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises (Gewinnspanne). Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller – auch künftiger – Forderungen des Verkäufers nebst Zinsen und Kosten unser uneingeschränktes Eigentum. Sie ist getrennt von anderer Ware zu verwahren. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderung des Verkäufers. Dies gilt insbesondre für juristische Personen des öffentlichen Rechts, für öffentliche rechtliche Sondervermögen und Kaufleute, bei dem der Kaufvertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe unsere Forderung an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Unterlässt er beides, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kunde ist befugt, die gekaufte Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, sofern wir hierfür schriftlich unsere Zustimmung erteilen.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947 , 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer mit Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt , unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. bei Verarbeitung vor Veräußerung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Eigentums des Verkäufers an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung – unerl. Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent etc.) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug oder anderweitiger Verletzungen seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt – sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung die Ware unter Anrechnung des Verwerterlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahmen und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes durch uns, für den Fall , dass der Kunde seinen Verpflichtung nicht nachkommt, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Teilzahlungsgeschäft eines nicht Kaufmannes. In diesem Falle finden die Vorschriften für Verbraucherkredite Anwendung.
Mit Zahlungseinstellung und / oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7. Gewährleistung /Transportschäden

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und diese dem Anlieferer (Post, illox, DPD, Spedition usw.) anzuzeigen. Ein späterer Einwand wird nicht mehr anerkannt.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Dies gilt auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Lieferung. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, beträgt sie ein Jahr.
Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt gegenüber Verbrauchern unter einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe der Ware. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, das arglistige Verschweigen eines Mangels oder falls und soweit eine Garantie gegeben wurde
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Schadensersatzansprüche bleiben von den Regelungen des Absatzes 3 und 4 unberührt.
Die Gewährleistung im Falle der Übernahme einer Gewährleistung für die Beschaffenheit der Ware oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten.
Soweit ein Gewährleistungsausschluss nicht greift gilt: Liegt ein Mangel der Ware vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Fall hat der Kunde UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH zur Mitteilung aufzufordern, ob eine Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen wird. UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH teilt dies dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde ist nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn er nach dieser Mitteilung UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist oder die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verweigert.
Ansprüche können nur anerkannt werden, wenn die Originalverpackung mit den Original-Versandaufklebern und das defekte Gerät selbst vorgelegt werden.

8. Schadensersatzansprüche

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche ( nachfolgend Schadensersatzansprüche ) gegen uns, sowie gegenüber unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgrund , insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung , insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Lieferung der Geräte, sofern die Ansprüche nicht auf Vorsatz beruhen.

9. Servicebedingungen

Zur Prüfung ihrer Ansprüche ist eine Kopie der Kaufrechnung notwendig. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, erhalten Sie die Ware gegen eine Bearbeitungsgebühr unfrei zurück. Bei fehlenden Hersteller- und oder Identifizierungsetiketten verfallen jegliche Garantieansprüche des Kunden.
Fehlerbeschreibung :
Bei Geräten, die ohne genaue Fehlerbeschreibung ( „defekt“ oder „zur Reparatur“ ist nicht ausreichend ) bei uns eintreffen hat UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH das Recht der Wahl zwischen Durchführung einer kostenpflichtigen Fehlerdiagnose oder der unreparierten Rücksendung gegen eine Bearbeitungsgebühr entsprechend unserer Preisliste.
Unberechtigte Beanstandungen:
Im Falle unberechtigter Beanstandungen ( Kein Fehler feststellbar, wahrscheinlich Bedienungsfehler ) wird die Ware gegen eine Bearbeitungsgebühr entsprechend unserer Preisliste zurückgeschickt oder eine Gutschrift abzgl. der entstandenen Unkosten erstellt.
Transportkosten:
Die Kosten für den Transport und Versicherung von berechtigt beanstandeter Ware an UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH trägt der Absender. Bei unfreien Anlieferungen wird die Annahme aus organisatorischen Gründen verweigert.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrages zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Hagenow. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Mölln. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11. Datenschutz

UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH ist berechtigt, bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

12. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Gewollten am nächsten kommt.

 

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